S a t z u n g

des

Krankenpflegevereins Böhmfeld

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§ 1 Name und Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Böhmfeld“.

Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er ist Mitglied der Caritas-Sozialstation Gaimersheim e.V.. Der Verein wird bei der Umsetzung seiner Ziele mit der Caritas-Sozialstation Gaimersheim e. V. sowie dem Caritasverband für die Diözese Eichstätt e. V. kooperieren.

Alle Dienste und Einrichtungen des Vereins sind Werke der christlichen Nächstenliebe auf der Grundlage des Evangeliums. Diese Grundlage bestimmt die Tätigkeit des Vereins. Die Anerkennung dieser Grundlage ist Voraussetzung für jede Mitarbeit bei den Diensten, Einrichtungen oder Organen des Vereins.

 

 

§ 2 Zweck, Sitz und Gemeinnützigkeit

 

Der Verein mit Sitz in Böhmfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und selbstlose Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Kranken-, Alten- und Familienpflege, der Mildtätigkeit und der Unterstützung eines mobilen Hilfsdienstes im Bereich der Pfarrei, ohne Rücksicht auf Konfession oder Nationalität. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beiträge zum Unterhalt der Sozialstation Gaimersheim.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hilfe und Unterstützung von Kranken, pflege- und anderweitig Hilfe suchenden Menschen. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die vorgenannten Zwecke werden auch verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaft(en) gemäß § 57 Abs. 3 Abgabenordnung. Der Verein verwirklicht seine steuerbegünstigten Zwecke insbesondere unter Einbeziehung von Kooperationsleistungen von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung, nämlich durch Verwaltungsleistungen und Überlassung von Räumen und Pflegehilfsmitteln von der Sozialstation Gaimersheim e. V. bzw. Beratungsleistungen des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt e. V.. Der Satzungszweck kann auch durch Mittelweitergabe gemäß § 58 Nr. 1 

Abgabenordnung an die Sozialstation Gaimersheim e. V., an den Caritasverband für die Diözese Eichstätt e. V. oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zu den oben bezeichneten steuerbegünstigten Zwecken verwirklicht werden. Der Verein kann seine Zwecke unmittelbar sowie als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne der Abgabenordnung verwirklichen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein trägt dazu bei, dass für seine Mitglieder die Caritas-Sozialstation Gaimersheim die Förderung des Wohlfahrtswesens, die ihr gestellten Aufgaben in der Kranken-, Alten- und Familienpflege, der Mildtätigkeit, sowie anderer unterstützender Hilfen erfüllen kann.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag jährlich zu leisten. Der Ehepartner ist in die Mitgliedschaft mit einbezogen. Minderjährige Kinder eines Mitglieds, die im Familienverband leben und über kein eigenes Einkommen verfügen, sind automatisch Mitglied des Vereins ohne Stimmrecht. 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder erklären mit der Aufnahme gleichzeitig ihre Mitgliedschaft beim Diözesan-Caritasverband Eichstätt e.V.. Die Mitglieder müssen keine weiteren Beiträge leisten.

 

 

§ 4 Ausscheiden von Mitgliedern

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod des Mitgliedes

 

b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des Kalenderjahres 

 

c) durch Ausschluss.

 

Mitglieder, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich Berufung eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

 § 5 Mitgliedsbeitrag

 

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

 

 § 6 Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr und zugleich das Geschäftsjahr.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Vorstandschaft

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder den/die 2. Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Sie wird durch Anschlag am Kircheneingang der Katholischen Kirche St. Bonifatius, Hauptstraße in Böhmfeld, ausgehängt. Die Einladung ist durch einfachen Brief, E-Mail oder Aushang in den Schaukästen der Gemeinde Böhmfeld ebenfalls möglich. Einer ordnungsgemäßen Ladung steht es gleich, wenn unter der Einhaltung der Frist die Mitgliederversammlung im Eichstätter- oder Donau-Kurier ergänzend angekündigt wird. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins die Einberufung unter 

Angabe der Gründe bei dem/der 1. Vorsitzenden beantragen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzende(n), bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Er bestimmt auch die Art der Abstimmung, soweit nicht eines der anwesenden Mitglieder eine geheime und schriftliche Abstimmung beantragt. Die Mitgliederversammlung gilt als frist- und formgerecht eingeladen, soweit nicht zu Beginn der Versammlung Ladungsmängel durch ein anwesendes Vereinsmitglied gerügt werden. Jede frist- und formgerecht eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der 

erschienenen Mitglieder. 

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen im Besonderen:

a) die Wahl der Vorstandschaft,

b) die Entgegennahme des jährlichen Vorstandsberichtes und der Jahresabrechnung,

c) die Entlastung der Vorstandschaft,

d) die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,

e) die Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben

        gemäß Satzung,

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins.

        Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder,

h) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch          den Vorstand,

i) die Bestellung der Kassenprüferin/des Kassenprüfers (mindestens zwei),

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

                 Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

(5)Die Beschlüsse werden, soweit durch Satzung (s. § 8, Absatz 4 g) und 4 j)) oder einen Mitgliederbeschluss keine andere Regelung getroffen wurde, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ferner kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit geändert und ergänzt werden. Davon ausgenommen sind die Ansetzung einer Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines, siehe die dazu einschlägigen Beschränkungen bei § 8 Absatz 4 g) sowie § 8 Absatz 4 j). 

Beschlüsse und Anträge sind in ein Protokoll aufzunehmen, das Datum, Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder und das Abstimmungsergebnis enthält. Die Einladung mit der Tagesordnung ist als Anlage dem Protokoll beizufügen. Das Protokoll ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen.

Vereinsmitglieder können das Protokoll und die Anlagen einsehen.

 

(6) Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen von den anwesenden Mitgliedern. In der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss die Einsicht einer Gegenüberstellung von alter und neuer Satzung angeboten werden. Im Protokoll ist der Wortlaut der verabschiedeten

Satzungsänderung festzuhalten. Dem Protokoll ist die Satzung in der geänderten Fassung beizulegen.

 

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden
  • der Kassiererin/dem Kassier
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer
  • zusätzlich höchstens vier, mindestens zwei Beisitzer/innen.

Der Ortspfarrer kann sich für die Wahl des 2. Vorsitzenden zur Verfügung stellen. Sollte es aufgrund der strukturellen Entwicklung keinen Ortspfarrer mehr geben, tritt an seine Stelle eine pastorale Vertreterin/ein pastoraler Vertreter des Pfarrverbandes (oder ähnlich benannten Verbandes), dem die Kath. Kirchenstiftung Böhmfeld dann angehört.

Die/der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den Verein nach § 26 BGB nach außen.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet eines der gewählten Mitglieder des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt die Geschäftsführung des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen sind von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter/in ist die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der 

2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Es ist vom Schriftführer zu erstellen und zu unterzeichnen; ebenfalls von der/dem Vorsitzenden.

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung ordentlich und gewissenhaft die Interessen des Vereins zu vertreten und das Vermögen zu verwalten. Solange eine Aufgabe nicht per Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen ist, ist der Vorstand zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) die Erstellung, Führung und Aufbewahrung aller für den Vereinsbetrieb notwendigen Unterlagen, insbesondere eines                          Mitgliederverzeichnisses,

e) die Verwaltung des Vereinsvermögens und eine steuerlichen Maßstäben genügende Buchführung bzw. Kassenführung,

f) Die Erstellung der Jahresrechnungs- und Tätigkeitsberichte des vergangenen Jahres innerhalb der ersten 5 Monate nach                  Ende des Wirtschaftsjahres,

g) das unverzügliche Abstellen der von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern festgestellten Mängel,

h) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Vorstand kann unterstützende Dienstleistungen bei der Vereinsführung bei Dritten beauftragen.

Die Organmitglieder tragen jeweils in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für ihre Tätigkeit, auch wenn die Wahrnehmung von Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen wurde. Soweit eine persönliche Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten bestehen sollte, werden sie durch den Verein von den Ansprüchen Dritter freigestellt, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Gegenüber dem Verein haften die ehrenamtlichen Organmitglieder nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit jeweils keine andere Ersatzmöglichkeit besteht. Die Beweislast für das Verschulden trägt der Verein.

 

 

§ 10 Wahl des Vorstands

 

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt, soweit es um die bis zu acht Mitglieder des Vereins geht (1. Vorsitzende/Vorsitzender, 2. Vorsitzende/Vorsitzender, Schriftführer/in, Kassier/erin, max.  4 Beisitzer – jedoch mind. 2), per Handzeichen, wenn die anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

 

(2) Vor der Wahl schlägt die Vorstandschaft einen aus mindestens 2 Personen bestehenden Wahlausschuss vor, dem keiner der zur Wahl stehenden Kandidaten angehören darf. Die Mitgliederversammlung ist zu befragen, ob gegen die Personen des Wahlausschusses aus der Mitgliederversammlung Einwändungen bestehen. Werden gegen eine oder mehrere Personen aus der Mitgliederversammlung Einwändungen erhoben, stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung über diese Personen ab. Im Falle der Ablehnung hat der Vorstand eine Ersatzperson vorzuschlagen.

 

(3) Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Unter dessen/deren Leitung wird die Wahl der Vorstandschaft durchgeführt.

 

(4) Hierbei werden Wahlvorschläge entgegen genommen. Der/Die Vorgeschlagene ist vom Wahlvorstand zu fragen, ob er/sie sich zur Wahl stellt. Den Kandidaten ist die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Person und zu ihren Zielsetzungen zu äußern. Die Wahl erfolgt gemäß Absatz 1.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

 

(5)Das gewählte Mitglied ist zu fragen, ob es die Wahl annimmt.

 

(6) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist zulässig, sofern das Mitglied für den Fall seiner Wahl vorweg die Annahme der Wahl einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich erklärt hat, was dieses Mitglied vor der Durchführung der Wahl der Mitgliederversammlung zu versichern hat.

 

(7) Über das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll zu führen, in das die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Stimmen auf den jeweiligen Kandidaten aufzunehmen ist.

 

(8) Die Wahl der Vorstandschaft wird mit der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand beendet.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereines

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Caritas-Sozialstation Gaimersheim e. V..

Die Caritas-Sozialstation Gaimersheim e. V. hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und selbstlose Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.

 

 

§ 12 Haftpflicht- und Unfallversicherung

 

Für die aktiv ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Krankenpflegevereins besteht während dieser Tätigkeit Versicherungsschutz über die Haftpflicht- und Unfallversicherung des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt e. V.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.11.2022

im Pfarrheim in Kraft.

 

Die Satzung vom 12.04.2011 verliert somit ihre Gültigkeit.

 

 

Böhmfeld, den 30.11.2022

 

 

 

Gez. Beate Göppert                                           Gez. Anton Schatz, Pfarrer

    1. Vorsitzende                                                      2. Vorsitzender

 

 

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